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۰ BaföG–Empfänger selbst haben keinen Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts (Hartz IV). Dies ist mit dem BaföG
bereits abgegolten. Die Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet sind.
Urteil vom: SG Hamburg 21. März 2005 S 55 AS 124/05 ER
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1 €uro Jobs . Das Sozialgericht Berlin fällte am 18.Juli 2005 ein
Urteil dazu. Die Behörde selbst und nicht der Maßnahmeträger hat die
Verpflichtung, eindeutig und verbindlich die Arbeitsinhalte, die exakte
Arbeitszeit (wöchentlich), und unter anderem auch die Dauer der Maßnahme
festzulegen. Erfolgt dies nicht, kann der Hartz–IV–Empfänger diesen Job
ablehnen, Sanktionen muss er dann nicht befürchten.
Urteil vom: SG Berlin 18. Juli 2005 S 37 AS 4801/05 ER
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Wenn zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht dies
nicht, um von einer "eheähnlichen Gemeinschaft" zu sprechen und
auszugehen, eine
Bedarfsgemeinschaft ist somit nicht zwingend vorliegend. Mitglieder einer
WG gehören auch nicht zu einer "Haushaltsgemeinschaft", denn diese Regelung
erfasst nur Verwandte oder Verschwägerte i. S. d. §§ 1589 f. BGB.
Urteil vom: BVerfG 2. September 2004 1 BvR 1962/04
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Keine Schmerzensgeldnachforderung bei Abfindungsvergleich
Ein Geschädigter, der einen Abfindungsvergleich wegen der erlittenen
Schäden schließt, wobei auch nicht absehbare Schäden abgegolten werden,
kann nur dann Schmerzensgeld nachfordern, wenn die Schäden mit der im
Vergleich vereinbarten Summe in einem schweren Missverhältnis stehen.
Ein solches Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die heute zu zahlenden
Schadensbeträge zehnmal höher sind, als der im Vergleich vereinbarte und
eventuell schon gezahlte
Betrag.
Urteil vom: OLG Frankfurt 2003-08-14 1 W 52/03
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Abfindungsanspruch älterer Arbeitnehmer
Ein Sozialplan, der älteren Arbeitnehmern bei betriebsbedingter Kündigung
weniger Abfindung zuspricht als den jüngeren Arbeitnehmern ist (leider) rechtmäßig.
Als Begründung dafür wird angeführt, dass die älteren Arbeitnehmer durch
den längeren Bezug von Arbeitslosengeld und die bevorstehende Rente besser
abgesichert sind als jüngere Arbeitnehmer.
Urteil vom: LarbG Rhein.-Pf. 2001-10-26 3 Sa 916/01
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