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۰ Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen
schwerwiegendem vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund einer
fristlosen Kündigung, ist grundsätzlich auf den Vergütungsausfall vom
Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
einer fiktiven ordentlichen Kündigung begrenzt. In Einzelfällen kann eine
Entschädigung hinzukommen, die den Verlust des Bestandsschutzes
ausgleichen soll. Diese richtet sich nach den Regeln, die für die Zahlung
einer Abfindung gelten.
Bundesarbeitsgericht 2001-07-26 8 AZR 739/00
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Abfindung bei falschem Diebstahlverdacht
Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer voreilig wegen
Diebstahlverdachts, und erweist sich der Verdacht später als unbegründet,
kann der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsvertrags verlangen.
Ihm steht dann eine Abfindung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
zu.
Arbeitsgericht Frankfurt 1999-10-12 4 Ca 2483/99
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Arbeitnehmer müssen über einen Betriebsübergang rechtzeitig
informiert werden
Ein Arbeitnehmer ist von seinem bisherigen Arbeitgeber oder von einem
neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang rechtzeitig zu
unterrichten.
Die Benachrichtigung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine
ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu
geben. Eine Arbeitnehmerin war seit 1967 bei einer Rehabilitationsklinik
angestellt gewesen. Mit Schreiben vom Januar 2004 teilte ihr Arbeitgeber
mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 01. Februar 2004 an eine GmbH
übergehen werde. Nachdem die GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie
alsbald einen Insolvenzantrag. Mit Schreiben vom 03. März 2004 widersprach
die Klägerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Da das
Unterrichtungsschreiben zum einen keine näheren Angaben über die Adresse
des Erwerbers machte, und zudem rechtlich fehlerhaft war, ist der
Widerspruch der Klägerin durch das Bundesarbeitsgericht als wirksam
eingestuft worden.
Bundesarbeitsgericht 2006-07-13 8 AZR 305/05
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