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Gerichtsurteile


 

 
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Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schwerwiegendem vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers aufgrund einer fristlosen Kündigung, ist grundsätzlich auf den Vergütungsausfall vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven ordentlichen Kündigung begrenzt. In Einzelfällen kann eine Entschädigung hinzukommen, die den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichen soll. Diese richtet sich nach den Regeln, die für die Zahlung einer Abfindung gelten.
Bundesarbeitsgericht 2001-07-26 8 AZR 739/00

۰ Abfindung bei falschem Diebstahlverdacht
Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer voreilig wegen Diebstahlverdachts, und erweist sich der Verdacht später als unbegründet, kann der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsvertrags verlangen.
Ihm steht dann eine Abfindung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu.
Arbeitsgericht Frankfurt 1999-10-12 4 Ca 2483/99

۰ Arbeitnehmer müssen über einen Betriebsübergang rechtzeitig informiert werden
Ein Arbeitnehmer ist von seinem bisherigen Arbeitgeber oder von einem neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang rechtzeitig zu unterrichten.
Die Benachrichtigung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Eine Arbeitnehmerin war seit 1967 bei einer Rehabilitationsklinik  angestellt gewesen. Mit Schreiben vom Januar 2004 teilte ihr Arbeitgeber mit, dass der Betrieb der Fachklinik ab dem 01. Februar 2004 an eine GmbH übergehen werde. Nachdem die GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie alsbald einen Insolvenzantrag. Mit Schreiben vom 03. März 2004 widersprach die Klägerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses. Da das Unterrichtungsschreiben zum einen keine näheren Angaben über die Adresse des Erwerbers machte, und zudem rechtlich fehlerhaft war, ist der Widerspruch der Klägerin durch das Bundesarbeitsgericht als wirksam eingestuft worden.
Bundesarbeitsgericht 2006-07-13 8 AZR 305/05

 

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